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TELEKOM

Paragraphen

Nur damit keiner sagen kann er hat nichts gewußt, hier einige Paragraphen:

Strafgesetzbuch:

  • Unbefugte Datenbeschaffung(Art. 143)
  • Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis)
  • Datenbeschädigung (Art. 144bis)

Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität:

  • Paragraph 202a: Ausspähen von Daten
    (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Paragraph 263a: Computerbetrug
    (1)Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Paragraph 303a: Datenveränderung
    (1)Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
  • Paragraph 303b: Computersabotage
    (1)Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
    1. eine Tat nach Paragraph 303a Abs. 1 begeht oder
    2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993

Art. 3
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

  • Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
  • Betroffene Personen: natürlich oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden.
  • Besonders schützenswerte Personendaten: Daten über
    1. Die religieusen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten.
    2. Die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit.
    3. Massnahmen der sozialen Hilfe.
    4. Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen
  • Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt
  • Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten
  • Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen
  • Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, das die Daten nach betroffenen Personen erschließbar sind
  • Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind
  • Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und Inhalt einer Datensammlung entscheiden
  • Formelles Gesetz:
    1. Bundesgesetze und referendumsplichtige allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse
    2. Für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt.
  • Grundsätze
    1. Personendaten dürfen nur rechtmäßig beschafft werden.
    2. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muß verhältnismäßig sein.
    3. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

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