SUCHE MIT Google
Web virtualuniversity.ch
HOME DIDAKTIK ECDL ELEKTRONIK GUIDES HR MANAGEMENT MATHEMATIK SOFTWARE TELEKOM
DIENSTE
Anmeldung
Newsletter abonnieren
Sag's einem Freund!
VirtualUniversity als Startseite
Zu den Favoriten hinzufügen
Feedback Formular
e-Learning für Lehrer
Spenden
Autoren login
KURSE SUCHEN
Kurse veröffentlichen

Suche nach Datum:

Suche mit Schlüsselwort:

Suche nach Land:

Suche nach Kategorie:
PARTNER
ausbildung24.ch - Ausbildungsportal, Seminare, Kursen... 

 
HTMLopen.de - Alles was ein Webmaster braucht

 
PCopen.de - PC LAN Netze und Netzwerke - alles was ein IT Profi und Systemtechnicker braucht

TELEKOM

Juristisches

Das Internet ist eine gewachseneStruktur, die sich von keiner übergreifenden Ordnungbeherrschen läßt. Es bietet jedem Raum für seineKreativität, egal ob er kommerzielle Interessen verfolgt odernur seinem Hobby frönen möchte. Ein Problem bleibtjedoch bestehen: Das Internet verbindet viele Länder mit unterschiedlicher Gesetzgebung, die auch die Aktivitäten im Netz tangieren. So ist beispielsweise das Versenden von verschlüsselter E-Mail nach Frankreich nicht erlaubt. Wer jedoch alle Gesetze der Welt auf das Internet anwenden will, wird damit letztlich scheitern.

In Deutschland wird das Internet von etlichen Paragraphen berührt:

Strafgesetzbuch:

  • Unbefugte Datenbeschaffung(Art. 143)
  • Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis)
  • Datenbeschädigung (Art. 144bis)

Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität:

  • Paragraph 202a: Ausspähen von Daten
    (1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Paragraph 263a: Computerbetrug
    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Paragraph 303a: Datenveränderung
    (1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
  • Paragraph 303b: Computersabotage
    (1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
    1. eine Tat nach Paragraph 303a Abs. 1 begeht oder
    2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992
Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) vom 14. Juni 1993

Art. 3
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:

  • Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.
  • Betroffene Personen: natürliche oder juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden.
  • Besonders schützenswerte Personendaten: Daten über
    1. Die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten.
    2. Die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit.
    3. Maßnahmen der sozialen Hilfe.
    4. Administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.
  • Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.
  • Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten
  • Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen
  • Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, daß die Daten nach betroffenen Personen erschließbar sind
  • Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind
  • Inhaber der Datensammlung: private Personen oder Bundesorgane, die über den Zweck und Inhalt einer Datensammlung entscheiden
  • Formelles Gesetz:
    1. Bundesgesetze und referendumspflichtige allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse
    2. Für die Schweiz: verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzendem Inhalt.
  • Grundsätze
    1. Personendaten dürfen nur rechtmäßig beschafft werden.
    2. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muß verhältnismäßig sein.
    3. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

DIPLOMARBEITEN UND BÜCHER

Diplomarbeiten zum Runterladen:

Suche im Katalog:
Architektur / Raumplanung
Betriebswirtschaft - Funktional
Erziehungswissenschaften
Geowissenschaften
Geschichtswissenschaften
Informatik
Kulturwissenschaften
Medien- und Kommunikationswissenschaften
Medizin
Psychologie
Physik
Rechtswissenschaft
Soziale Arbeit
Sozialwissenschaften


JOBS
HOME | E-LEARNING | SITEMAP | LOGIN AUTOREN | SUPPORT | FAQ | KONTAKT | IMPRESSUM
Virtual University in: Italiano - Français - English - Español
VirtualUniversity, WEB-SET Interactive GmbH, www.web-set.com, 6301 Zug

Partner:   Seminare7.de - PCopen.de - HTMLopen.de - WEB-SET.com - YesMMS.com - Ausbildung24.ch - Manager24.ch - Job und Karriere